Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand Mai 2022
BEYBEE EVENTS
Stefanie Wiesinger
[email protected]
Hythena Group – Philipp M. Wiesinger
Neustiftgasse 49/2/22 – 1070 Wien – UID: ATU78109235
Bank: Erste Bank – IBAN: AT32 2011 1281 3199 7303 – BIC: GIBAATWWXXX – Gerichtsstand: Wien
- 1. Geltung, Vertragsabschluss
- 2. Konzept- und Ideenschutz
- 3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
- 4. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
- 5. Termine
- 6. Vorzeitige Auflösung
- 7. Honorar
- 8. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
- 9. Eigentumsrecht und Urheberrecht
- 10. Kennzeichnung
- 11. Datenschutz
- 12. Gewährleistung
- 13. Haftung und Produkthaftung
- 14. Allgemein
1.1. Stefanie Wiesinger (im Folgenden „BEYBEE EVENTS“) erbringt ihre Leistungen, wie auf
der [https://beybee-events.at] („Website“) ausschließlich auf der Grundlage der
nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle
Rechtsbeziehungen zwischen BEYBEE EVENTS und dem Kunden, selbst wenn nicht
ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden
sind nur wirksam, wenn sie von BEYBEE EVENTS schriftlich bestätigt werden.
1.3. Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht
akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart
wird. AGB des Kunden widerspricht BEYBEE EVENTS ausdrücklich. Eines weiteren
Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch BEYBEE EVENTS bedarf es nicht.
1.4. Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart,
wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht und
die Änderungen nicht nachteilig gegenüber dem Kunden sind; auf die Bedeutung des
Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der
Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die
Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.
1.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer
Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine
wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.6. Die Angebote von BEYBEE EVENTS sind freibleibend und unverbindlich.
2.1. Hat der potenzielle Kunde BEYBEE EVENTS vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu
erstellen, und kommt BEYBEE EVENTS dieser Einladung noch vor Abschluss des
Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
2.1.1. Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch BEYBEE
EVENTS treten der potenzielle Kunde und BEYBEE EVENTS in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen diese AGB
zu Grunde.
2.1.2. Der potenzielle Kunde anerkennt, dass BEYBEE EVENTS bereits mit der
Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl der Kunde
selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
2.1.3. Der potenzielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der
Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Ideen außerhalb des
Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu
verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
2.1.4. Der potenzielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt
durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer
befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der
Entschädigung bei BEYBEE EVENTS ein.
3.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im
Hauptvertrag zwischen BEYBEE EVENTS und dem Kunden oder einer allfälligen
Auftragsbestätigung durch BEYBEE EVENTS, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll
(„Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der
schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben
Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit von BEYBEE EVENTS.
3.2. Alle Leistungen und Vorschläge von BEYBEE EVENTS sind vom Kunden zu überprüfen und
von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen
dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.
3.3. Der Kunde wird BEYBEE EVENTS zeitgerecht und vollständig alle Informationen und
Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er
wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von
Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt
werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner
unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von BEYBEE EVENTS
wiederholt werden müssen, angepasst werden müssen (mit Zusatzkosten) oder verzögert
werden.
3.4. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung
gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-,
Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und
garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den
angestrebten Zweck eingesetzt werden können. BEYBEE EVENTS haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im
Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter
durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen
Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde BEYBEE
EVENTS schad, und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine
Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen
rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, BEYBEE EVENTS bei der Abwehr von
allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt BEYBEE EVENTS hierfür
unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
4.1. BEYBEE EVENTS ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen,
sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als
Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren
(„Fremdleistung“).
4.2. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im
eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den
Kunden. BEYBEE EVENTS wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass
dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
4.3. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die
über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich
auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.
5.1. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich
vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind
schriftlich festzuhalten bzw. von BEYBEE EVENTS schriftlich (E-Mail ist ausreichend) zu
bestätigen.
5.2. Verzögert sich die Lieferung/Leistung von BEYBEE EVENTS aus Gründen, die sie nicht zu
vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt, Pandemie und andere
unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse („Höhere
Gewalt“), ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des
Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen
mehr als drei Monate andauern, sind der Kunde und BEYBEE EVENTS berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten. Im Falle von Ereignissen Höherer Gewalt und einer Verschiebung der Leistung um mehr
als drei Monate bzw. eines Rücktritts des Kunden, ist der Kunde verpflichtet BEYBEE
EVENTS sämtliche Kosten gemäß Punkt 7.7 zu ersetzen.
5.3. Befindet sich BEYBEE EVENTS in einem lediglich BEYBEE EVENTS zuordenbaren Verzug, so
kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er BEYBEE EVENTS schriftlich
eine angemessene Nachfrist von zumindest 30 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos
verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug
sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6.1. BEYBEE EVENTS ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung
aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a. die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich
wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b. der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14
Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines
fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
c. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf
Begehren von BEYBEE EVENTS weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der
Agentur eine taugliche Sicherheit leistet;
6.2. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung
aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn BEYBEE EVENTS
fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von
zumindest 30 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche
Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
7.1. Wenn nicht anders vereinbart, entsteht der Honoraranspruch von BEYBEE EVENTS für jede
einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. BEYBEE EVENTS ist berechtigt, zur
Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen in der
Höhe von [EUR 2000] oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist
BEYBEE EVENTS berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen
oder Akontozahlungen abzurufen.
7.2. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher
Höhe.
7.3. Alle Leistungen von BEYBEE EVENTS, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar
abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle, BEYBEE EVENTS erwachsenden
Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
7.4. Kostenvoranschläge von BEYBEE EVENTS sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die
tatsächlichen Kosten die von BEYBEE EVENTS schriftlich veranschlagten um mehr als 15 %
übersteigen, wird BEYBEE EVENTS den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die
Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei
Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich (E-Mail ist ausreichend) widerspricht und
gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine
Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese
Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Kunden von vornherein als genehmigt.
7.5. Jedenfalls nie vom Leistungsumfang von BEYBEE EVENTS gedeckt sind sowohl das Einholen
etwaiger behördlicher Genehmigungen, Veranstaltungsversicherungen nach dem jeweils
anzuwendenden (Veranstaltungs-) Gesetz, als auch die Garantie der Nutzungsmöglichkeit
der jeweiligen Veranstaltungsstätte für die Dauer und zum Zweck der gebuchten
Veranstaltung – es sei denn zwischen den Parteien wurde individuell anderes vereinbart.
7.6. Nachträgliche Änderungen (terminlich, inhaltlich, etc.) eines bereits vollinhaltlich
akzeptierten Angebots von Seiten des Kunden sind grundsätzlich möglich – BEYBEE EVENTS
behält sich in einem solchen Fall das ausdrückliche Recht vor, sowohl Termin- als auch
Preisänderungen vorzunehmen, und diese dem Kunden im jeweiligen Umfang des – durch
die Änderungen seitens des Kunden entstehenden – tatsächlichen Mehraufwandes zu
verrechnen.
7.7. Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Leistungen ohne Einbindung von BEYBEE EVENTS –
unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch BEYBEE EVENTS – einseitig ändert
oder abbricht, hat er BEYBEE EVENTS die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend
der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern
der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von
BEYBEE EVENTS begründet ist, hat der Kunde BEYBEE EVENTS darüber hinaus das gesamte
für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die
Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur
bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur,
schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits
erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und
sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
8.1. Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern
nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies
gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen.
Die von BEYBEE EVENTS gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des
Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum von BEYBEE EVENTS.
Der Kunde trägt alle mit der Überweisung verbundenen Bankspesen und sonstigen
Aufwendungen.
8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für
Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall
des Zahlungsverzugs, BEYBEE EVENTS die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit
sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Die
Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
8.3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann BEYBEE EVENTS sämtliche, im Rahmen
anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und
Teilleistungen sofort fällig stellen.
8.4. Weiters ist BEYBEE EVENTS nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des
aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur
Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
8.5. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich BEYBEE EVENTS für den Fall der
nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die
sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
8.6. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur
aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von BEYBEE EVENTS schriftlich
anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
8.7. Eine Aufrechnung des Kunden mit Forderungen gegen BEYBEE EVENTS ist ausgeschlossen.
Ebenso ausgeschlossen ist ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden.
9.1. Alle Leistungen von BEYBEE EVENTS, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B.
Anregungen, Ideen), auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum von BEYBEE EVENTS
und können von BEYBEE EVENTS jederzeit – insbesondere bei Beendigung des
Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des
Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Der Erwerb
von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von BEYBEE EVENTS setzt in jedem
Fall die vollständige Bezahlung der von BEYBEE EVENTS dafür in Rechnung gestellten
Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen von BEYBEE EVENTS, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren
Leihverhältnis.
9.2. Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen von BEYBEE EVENTS, wie insbesondere
deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur
mit ausdrücklicher Zustimmung von BEYBEE EVENTS und – soweit die Leistungen
urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen.
„offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Agentur ist
nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte
auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf.
9.3. Für die Nutzung von Leistungen von BEYBEE EVENTS, die über den ursprünglich
vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese
Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Unter
Umständen steht BEYBEE EVENTS und dem Urheber eine gesonderte angemessene
Vergütung zu.
9.4. Der Kunde haftet BEYBEE EVENTS für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des
für diese Nutzung angemessenen Honorars.
BEYBEE EVENTS ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden
dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern, eigenen Social-Media Kanälen und insbesondere
auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder
vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
Nähere Informationen zu unseren Datenschutzbestimmungen entnehmen Sie bitte unserer
Datenschutzerklärung [https://beybee-events.at/datenschutzerklaerung].
12.1. Sofern kein entgegenstehendes zwingendes Konsumentenschutzgesetz gilt, hat der Kunde
hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach
Lieferung/Leistung durch BEYBEE EVENTS, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen
nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen;
andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von
Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung
aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
12.2. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf
Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch BEYBEE EVENTS zu. BEYBEE
EVENTS wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde BEYBEE EVENTS
alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
BEYBEE EVENTS ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese
unmöglich oder für BEYBEE EVENTS mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand
verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder
Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Kunden die Übermittlung
der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
13.1. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung von BEYBEE EVENTS und die ihrer
Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder
Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare
oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen
Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei
Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das
Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung
von BEYBEE EVENTS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung ihrer „Leute“.
13.2. Jegliche Haftung von BEYBEE EVENTS für Ansprüche, die auf Grund der von BEYBEE
EVENTS erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden,
wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn BEYBEE EVENTS ihrer Hinweispflicht
nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte
Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet BEYBEE EVENTS nicht für Prozesskosten,
eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für
allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat
BEYBEE EVENTS diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3. Schadenersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des
Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von BEYBEE
EVENTS. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert
begrenzt.
13.4. Festgehalten wird, dass BEYBEE EVENTS nicht für die Einholung von gesetzlich
zwingenden Genehmigungen haftbar ist und eine Verzögerung bzw. Absage der
Veranstaltung nicht BEYBEE EVENTS zurechenbar ist und der Kostenersatz gemäß Punkt
7.7 zur Anwendung kommt.
14.1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der gegenständlichen AGB ganz oder teilweise
unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare
Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten
kommt.
14.2. Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie
Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem österreichischen
materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts.
14.3. Erfüllungsort ist Wien. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald BEYBEE
EVENTS die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
14.4. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich
zuständigen Gerichtes Wien Innere Stadt als vereinbart. Erfüllungsort ist ebenso Wien
Innere Stadt.